Altersrente: Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen?

Altersrente: Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen?
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Die Erziehung von Kindern wird bei der Rente honoriert. Bei Müttern und Vätern, die nach dem 1.1.1921 geboren sind, werden für die Kindererziehung sog. „Kindererziehungszeiten“ als Beitragszeiten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Diese Zeiten wirken rentensteigernd (§ 56 und § 57 SGB VI).

  • Für Kinder, die nach dem 1.1.1992 geboren wurden, wird seit 1989 auf dem Rentenkonto eine Kindererziehungszeit von 36 Monaten gutgeschrieben. Ein Jahr Kindererziehungszeit entspricht dem Durchschnittsverdienst und bringt 1 Entgeltpunkt.
  • Für Kinder, die vor dem 1.1.1992 geboren wurden, wurde bis 30.6.2014 eine Kindererziehungszeit von nur 12 Monaten gutgeschrieben. Ab dem 1.7.2014 wurde die Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Monate erweitert. Statt einem Entgeltpunkt wurden 2 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente I“. Seit dem 1.1.2019 wird die Kindererziehungszeit von 24 Monate auf 30 Monate erweitert. Statt 2 Entgeltpunkten werden nun 2,5 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente II“ (§ 249 und § 307d SGB VI).

Für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten gilt Folgendes:

(1) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat:

(2) Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet.

(3) Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist.

(4) Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs. 2 SGB VI).

Aktuell hat das Landessozialgericht Erfurt entschieden, dass eine doppelte Zuordnung von rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten für denselben Zeitraum auch dann nicht erfolgen kann, wenn beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen (Thüringer Landessozialgericht vom 10.1.2019, L 2 R 760/17).

Der Fall: Der Kläger nahm nach der Geburt der gemeinsamen Tochter für denselben Zeitraum wie die Mutter Elternzeit und war in dieser Zeit an der Erziehung des Kindes gleichberechtigt beteiligt. Nachdem die Kindererziehungszeit durch die Rentenversicherung einvernehmlich für diesen Zeitraum vollumfänglich der Kindesmutter zugeordnet worden war, beantragte der Kläger zusätzlich die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für sich selbst. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland hat diesen Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des LSG ist die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für denselben Zeitraum bei beiden Elternteilen mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar. In der Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 2 bis 10 SGB VI wird die Zuordnung der jeweiligen Erziehungszeit zu einem bestimmten Elternteil angeordnet. Dabei kommt die Zuordnung der Erziehungszeit nur an einen Elternteil in Frage.

Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen für denselben Zeitraum der Erziehung sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Die Eltern haben nur die Möglichkeit zu bestimmen, wem von beiden die Erziehungszeit zugeordnet werden soll.

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