Abschlagsfreie Rente mit 63 jetzt erst mit 64 Jahren plus 2 Monaten

Abschlagsfreie Rente mit 63 jetzt erst mit 64 Jahren plus 2 Monaten
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Die „Altersrente für langjährig Versicherte“ kann man bereits mit 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht sind. Allerdings müssen dafür lebenslange Rentenabschläge in Kauf genommen werden. Im Jahre 2022 erreicht der Jahrgang 1959 die 63-Jahres-Grenze. Wer in diesem Jahr geboren wurde, kann die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 11,4 Prozent beziehen. Ohne Rentenabschlag gibt es die Rente erst mit 66 Jahren und 2 Monaten. Wer mit 63 Jahren Rentenansprüche in Höhe von 1.000 Euro erworben hat, bekommt somit als Rente nur 886 Euro – wovon noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgehen.

Davon zu unterscheiden ist die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte„. Seit dem 1.7.2014 gilt: Wer mindestens 45 Versicherungsjahre nachweisen kann, kann die Altersrente bereits mit 63 Jahren ohne Rentenabschläge beziehen. Von dieser zeitlich befristeten Vorzugsregelung profitieren aber gerade einmal anderthalb Jahrgänge, nämlich Versicherte, die zwischen Juli 1951 und Dezember 1952 geboren sind.

Wer ab dem 1.1.1953 geboren ist, muss einige Monate länger arbeiten. Bei ihnen wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt ab 2016 in Schritten von jeweils 2 Monaten pro Jahrgang. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagsfreie „Rente mit 63“ erst mit 65 Jahren in Anspruch nehmen – es gilt wieder die frühere Regelung. Sie profitieren überhaupt nicht mehr von der befristeten Sonderregelung.

Aktuell gilt für den Geburtsjahrgang 1959, der im Jahre 2022 das 63. Lebensjahr erreicht: Wer die 45 Versicherungsjahre voll hat, kann die abschlagsfreie Rente erst mit 64 Jahren und 2 Monaten bekommen. Dies ist der 7. Schritt der stufenweisen Erhöhung des Rentenalters für diese Rentenart.

Auch in den folgenden Jahren steigt die Altersgrenze weiter, und zwar jeweils um zwei Monate pro Geburtsjahrgang. Beispielsweise kann der Jahrgang 1960 die abschlagsfreie Rente erst mit 64 Jahren plus 4 Monate beziehen. Aus der „Rente mit 63“ wird die „Rente mit 64 plus 4“.

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