Positive und negative Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, werden grundsätzlich im laufenden Jahr miteinander verrechnet. Verbleiben am Jahresende negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, dürfen diese nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen nicht in das Vorjahr zurückgetragen werden, sondern nur in den künftigen Jahren mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.
Zugelassen ist also ein Verlustvortrag innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen, und zwar zeitlich unbegrenzt und in unbeschränkter Höhe (§ 20 Abs. 6 EStG).
Was aber gilt, wenn Sie negative Kapitalerträge haben, die der Abgeltungssteuer unterliegen, und positive Kapitalerträge, die mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden? Die Finanzverwaltung bestimmt, dass „Verluste aus Kapitaleinkünften, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen, nicht mit positiven Kapitaleinkünften, die dem individuellen Steuersatz unterliegen, verrechnet werden“ dürfen (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl. 2016 I S. 85, Tz. 119a).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass eine Verlustverrechnung von negativen Kapitaleinkünften, die unter die Abgeltungssteuer fallen (der Normalfall), mit positiven Kapitaleinkünften, die mit individuellem Steuersatz versteuert werden (z.B. Zinsen aus einem Privatdarlehen einer nahe stehenden Person, die diese steuerlich absetzen kann), doch zulässig ist.
Dies ist möglich im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG, die mittels Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz beantragt werden kann (BFH-Urteil vom 30.11.2016, VIII R 11/14, veröffentlicht am 12.4.2017).
- Voraussetzung für die Verlustverrechnung ist, dass der Sparer einen Antrag auf Günstigerprüfung stellt (gemäß § 32d Abs. 6 EStG).
- Im Rahmen der Günstigerprüfung werden die der Abgeltungssteuer unterliegenden negativen Kapitaleinkünfte mit den regelbesteuerten Kapitaleinkünften saldiert und der Saldo dem übrigen Einkommen hinzugerechnet. Das Ganze wird in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen und mit dem persönlichen Steuersatz belastet, sofern dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führen kann. Auf die so ermittelte Steuerschuld wird die bereits einbehaltene Abgeltungssteuer angerechnet, sodass mit einer Steuererstattung zu rechnen ist.
- Dem Wortlaut der Günstigerprüfung ist nicht zu entnehmen, dass die Kapitaleinkünfte, die den übrigen Einkünften hinzuzurechnen sind, positiv sein müssen. Die Norm stellt auf „Kapitaleinkünfte“ ab, was offenkundig auch Negativbeträge umfasst:
„Nach den Gesetzen der Mathematik sind auch negative Zahlen ohne Weiteres addier- und subtrahierbar, können also hinzugerechnet werden.“
- Durch die Antragstellung können Sparer, deren Belastung mit der tariflichen Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte niedriger als der Abgeltungssteuertarif von 25 % ist, erreichen, dass ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen mit den übrigen Einkünften diesem niedrigeren Steuersatz unterworfen werden.
- Im Rahmen der Günstigerprüfung können jedoch negative Kapitaleinkünfte nicht unbegrenzt den anderen Einkünften hinzugerechnet werden. Denn eine generelle Verlustverrechnung negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten im Wege der Günstigerprüfung ist gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Durch Verrechnung von negativen und positiven Kapitalerträgen dürfen also die Kapitaleinkünfte insgesamt nicht negativ werden.