Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die betroffenen Mitarbeiter im Allgemeinen mit einer Abfindung verabschiedet. Solche Zahlungen sind seit 2006 leider nicht mehr durch einen Steuerfreibetrag begünstigt, wohl aber noch durch die Fünftelregelung (gemäß § 34 EStG).
Um in den Genuss der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung zu kommen, muss die Abfindung zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden, und das Jahreseinkommen mit Abfindung muss höher sein als das Einkommen bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dann soll mit der Steuervergünstigung die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs abgemildert werden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem Bruttogehalt im Vorjahr von rund 140.000 Euro eine Abfindung in Höhe von „nur“ 43.000 Euro nicht ermäßigt besteuert werden kann und deshalb die Fünftelregelung nicht zum Zuge kommt. Denn beim Vergleich der Einkünfte aus dem Vorjahr mit den Einkünften im Jahr der Abfin-dung ergeben sich keine höheren Einkünfte, damit keine progressionssteigernde Wirkung und somit kein steuerlicher Nachteil, der ausgeglichen werden müsste (BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 33/13).
Im Rahmen der Vergleichsberechnung sind zwei Größen einander gegenüberzustellen: die „Ist-Größe“, also das, was Sie in dem betreffenden Jahr mitsamt der Abfindung erhalten haben, und die „Soll-Größe“, nämlich die Einkünfte, die Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten. Dabei können Sie das Einkommen des Vorjahres zugrunde legen. Übersteigt die Abfindung die bis Jahresende entgehenden Einnahmen nicht, können weitere Einnahmen einbezogen werden, die Sie sonst nicht bezogen hätten, z. B. Arbeitslosengeld.