Uns allen sind die Bilder der Flutkatastrophe präsent, die Teile von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern im Juli 2021 heimgesucht hat. Bereits Anfang des Jahres waren auch Teile von Hessen betroffen. Die Finanzverwaltung reagiert in derartigen Fällen mit Katastrophenerlassen, um Flutopfern und deren Helfer in steuerlicher Hinsicht zu unterstützen. So gilt zum Beispiel:
- Kosten zur Wiederbeschaffung von Hausrat können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wobei eine zumutbare Eigenbelastung angerechnet wird. Das Gleiche gilt für die Beseitigung von Schäden am Eigenheim. Den Betroffenen darf seitens der Finanzämter nicht entgegengehalten werden, sie hätten doch eine Elementarversicherung
abschließen können. - Geschädigte können zeitnah einen vereinfachten Antrag auf Stundung fälliger Steuern stellen. Die Finanzämter sollen die Anträge schnell und ohne große Prüfung genehmigen.
- Sind Steuerunterlagen verloren gegangen, so ergeben sich hieraus steuerlich keine Nachteile für die Betroffenen. Diese sollten den Verlust aber zeitnah dokumentieren.
- Wer Geld an eine der bekannten Hilfsorganisationen überweist, muss sich nicht um eine offizielle Spendenquittung bemühen. Es gilt als Nachweis beispielsweise ein
Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug. - Viele engagierte Bürger bitten um Spenden für die Flutopfer. In diesem Fall gilt zeitlich begrenzt folgende Regelung: Die Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Gelder an eine anerkannte Hilfsorganisation oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden.