Feldhilfe:
Vorname und Name der pflegebedürftigen Person
Geben Sie hier den Vornamen und Namen der pflegebedürftigen Person an, für die Sie den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen wollen.
Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.
Ab 2021 wurde der Pflegepauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pflegepauschbetrag beträgt
- bei Pflegegrad 2: 600 Euro,
- bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro,
- bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro.
Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
Das Pflegegeld, das Eltern für ihr behindertes Kind erhalten, zählt ebenfalls nicht zu den Einnahmen.