Feldhilfe:
Sind Ihnen Kosten wegen einer Behinderung entstanden?
Wählen Sie Ja, wenn Sie sonstige behinderungsbedingte Aufwendungen geltend machen wollen.
Zu den sonstigen behinderungsbedingten Aufwendungen zählen alle Kosten, die behinderten Menschen erfahrungsgemäß durch ihre Krankheit oder Behinderung entstehen, z.B.
- Blindenlangstock/ Mobilitätstraining
- Blindenhund sowie Futter- und Trainingskosten
- Behinderungsbedingte Privatfahrten (bei Merkzeichen "aG", "H", "Bl")
- Umrüstkosten für ein behindertengerechtes Auto (bei Merkzeichen "aG")
Ab 2021: Neue Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten
Kfz-Kosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten von Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt und die zugleich geh- und stehbehindert sind (Merkzeichen „G" oder orangefarbener Flächenaufdruck im Schwerbehindertenausweis).
Ab 2021 ist für die vorgenannten Personen eine neue behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Gesetz festgeschrieben worden: Diese beträgt für die
- erste Gruppe: 900 Euro,
- zweite Gruppe: 4 500 Euro.
Auf diese Pauschalen wird das Finanzamt wie bisher die zumutbare Belastung anrechnen (§ 33 Abs. 2a EStG, eingeführt durch das "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" vom 9.12.2020).