Feldhilfe:
Ihre außergewöhnlichen Belastungen
Wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG erwartet der Gesetzgeber, dass jeder Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst übernimmt. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die die zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind.
Die zumutbare Belastung wird von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Nur die dann noch verbleibenden außergewöhnlichen Belastungen werden steuermindernd berücksichtigt.
Mit dem Abzug der zumutbaren Belastung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
Wichtig: Im Urteil (VI R 75/14) vom 19.1.2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die zumutbare Belastung entgegen der bisherigen Berechnungsmethode in einem mehrstufig gestaffelten Verfahren zu erfolgen hat. SteuerGo berechnet die zumutbare Belastung nach dem neuen Verfahren. Seit dem 2018 wendet auch die Finanzverwaltung die neue Berechnung an. So ermitteln Sie die zumutbare Belastung!